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Zoo-Ordnung

Liebe Besucherinnen und Besucher,

der Zoo Frankfurt ist eine gemeinnützige Kultureinrichtung für Erholung, Bildung, Forschung und Naturschutz. Damit die Tiere sowie alle Besucherinnen und Besucher zu ihrem Recht kommen und keinen Schaden nehmen, haben wir die folgende verbindliche Besucherordnung erstellt.

1. Präambel

Tiere sind lebendige Geschöpfe und verdienen unseren Respekt. Der Zoo Frankfurt bietet die Gelegenheit, Tiere zu beobachten und im Rahmen der Möglichkeiten unmittelbar zu erleben. Das Besucherverhalten ist stets daran auszurichten, die Tiere in ihrem natürlichen Verhalten nicht zu beeinflussen oder zu stören. Daher ist in der Nähe der Tiere auf ein unauffälliges, angemessenes und ruhiges Verhalten zu achten und auf das passive Beobachten zu beschränken.

2. Eintrittskarten

Der Zoo darf nur mit gültigen Eintrittskarten an den gekennzeichneten Eingängen betreten werden. Sie berechtigen während der allgemeinen Öffnungszeiten zum Eintritt und Aufenthalt im Zoo Frankfurt.
Tageskarten berechtigen zum einmaligen Besuch des Zoos.
Jahreskarten berechtigen ausschließlich die auf ihr ausgewiesene Person ab dem Tag des Kaufes für die Dauer eines Jahres zum Eintritt und Aufenthalt im Zoo. Personalisierte Eintrittskarten sind nicht übertragbar.
Inhaberinnen und Inhaber von nicht übertragbaren Karten, z. B. Jahreskarten, haben auf Verlangen zusätzlich ihre Identität durch das Vorzeigen eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild nachzuweisen.
Personalisierte Karten, die entgegen dieser Vorschriften an Dritte weitergegeben oder manipuliert werden, werden vom Zoo entschädigungslos eingezogen. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts im Zoo Frankfurt mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

In allen Tierhäusern und an ausgewiesenen Orten herrscht Rauchverbot. Das Entfachen von Feuer und das Mitführen von gefährlichen Gegenständen jeglicher Art auf dem Zoogelände sind untersagt. Das Mitbringen und Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Skateboards, Schlitten u. Ä. ist untersagt. Ausgenommen sind Dreiräder und Laufräder für Kleinkinder.
Bälle und Ballspiele sowie gefüllte Luftballons und das Abspielen/Benutzen von Musikgeräten sind im Zoo aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Viele Tiere reagieren auf lautlos schwebende Gegenstände wie Luftballons reflexartig mit Flucht und Panik, da sie instinktiv Gefahr vermuten.

4. Verhalten gegenüber den Tieren

Jegliches Füttern von Tieren auf dem Zoogelände ist untersagt. Jedes Tier erhält von den Tierpflegern artgemäßes, bekömmliches Futter in angemessener Menge. Zusätzliches Füttern führt zu Verhaltensstörungen und Gesundheitsschäden bis hin zum Tod. Das Reizen, Necken oder das Beeinflussen der normalen Verhaltensabläufe von Tieren ist untersagt. Hierzu gehören auch das Klopfen an Scheiben von Tiergehegen, das Bewerfen der Tiere oder auffälliges Winken u. ä., um die Tiere auf sich aufmerksam zu machen.
Viele Tiere haben tagsüber Ruhephasen oder andere Aktivitätsrhythmen als wir Menschen. Die Tiere sind daher in ihrem natürlichen Verhaltensablauf zu respektieren und dieser ist nicht zu beeinflussen.
Schirme, Stöcke oder Ähnliches sind nicht in die Reichweite der Tiere zu halten. Das Werfen von Gegenständen jeglicher Art in die Gehege oder Wasserbecken ist untersagt.
Artbedingt können Tiere oft nicht erkennen, ob es sich um Futter handelt. Besonders Robben verenden qualvoll an spielerisch aufgenommenen Gegenständen.

5. Besucherwege und Sicherheitsabsperrungen

Das Verlassen der Besucherwege und der ausdrücklich für Besucherinnen und Besucher zugänglich gemachten Bereiche ist untersagt. Die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie den Schutz der Tiere kann der Zoo Frankfurt nur dann ausreichend sicherstellen, wenn sich alle Besucherinnen und Besucher auf den für sie vorgesehenen und gesicherten Wegen und Orten innerhalb des Zoos aufhalten. Abseits der zugelassenen Wege kann es insbesondere auch zu Beschmutzungen oder Beschädigungen von Kleidungsstücken oder der Gefährdung der Gesundheit kommen, wofür dann keine Haftung übernommen werden kann. Es ist nicht gestattet, Sicherheitsabsperrungen sowie Barrieren zu be- und zu übersteigen oder Kinder auf Gehegeeinfriedungen zu setzen. 
Viele Kinder haben den Wunsch, den Tieren möglichst nah zu kommen, aber manche Tiere können gerade für kleinere Kinder sehr gefährlich sein.
Um Verletzungen und Unfälle zu verhüten, insbesondere Stürze in Tiergehege zu vermeiden, bitten wir daher, der Sicherheit der Kinder ein besonderes Augenmerk zu widmen.
Das Betreten der Grünanlagen und das Abreißen von Blättern oder Zweigen ist untersagt. Teile vieler Pflanzen sind Gift für bestimmte Tiere.

6. Mitnahme von Tieren in den Zoo

Die Mitnahme von Hunden und anderen Tieren in den Zoo Frankfurt ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit unserer Tiere nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen sind Blindenhunde und andere Betreuungshunde.

7. Benutzung der Einrichtungen im Zoo, Haftung

Es ist Rücksicht auf andere Besucherinnen und Besucher zu nehmen. Sitz- oder Ruheplätze sind ausschließlich ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu verwenden und bei Bedarf älteren oder bedürftigen Besucherinnen und Besuchern zu überlassen.
Abfälle sind in die aufgestellten Behälter zu entsorgen, damit der Zoo einschließlich der Wege und Gebäude sauber gehalten wird.
Alle Hinweise sowie Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zoos Frankfurt gehören zu einem reibungslosen Betrieb des Zoologischen Gartens und sind von allen Besucherinnen und Besuchern zu beachten und zu befolgen. Wenn diesen Anweisungen, Anleitungen oder Hinweisen nicht nachgekommen wird, kann unser Personal die Besucherinnen und Besucher von der Benutzung der Einrichtung ausschließen und vom Zoogelände verweisen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch begründet wird.
Besucherinnen und Besucher haften für alle Schäden, die durch Zuwiderhandlungen oder Nichtbeachtung dieser Besucherordnung oder von Hinweisen oder Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zoo Frankfurt entstehen.
Für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Zoos, seines Personals oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden – gleich aus welchem Grunde – beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8. Leistungsumfang

Mit Rücksicht auf unsere Tiere und aus sonstigen wichtigen Gründen, wie z.B. Wetterbedingungen, notwendige Wartungs- und Bauarbeiten usw., kann mit dem Erwerb der Eintrittskarte kein Anspruch auf bestimmte Leistungen, wie z.B. die Präsentation bestimmter Tiere oder Tierarten oder die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit aller Einrichtungen verbunden werden.

9. Schadensmeldung und Verlust von Gegenständen

Erleiden Besucherinnen und Besucher beim Besuch des Zoo Frankfurt einen Schaden, dann ist dieser unverzüglich der Zooverwaltung oder an den Eingangskassen zu melden. Ein Schadensersatzanspruch ist nur schwer beweisbar, wenn eine mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen des Zoogeländes erfolgt. Fundsachen sind an den Eingangskassen abzugeben; verlorengegangene Gegenstände können dort abgeholt werden.

10. Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen

Werbung auf dem Zoogelände, das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie die Durchführung von Sammlungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Direktion des Zoos gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsumfragen oder Zählungen.

11. Fotografieren und Filmen

Es darf nur in den für Besucherinnen und Besucher frei zugänglichen Bereichen fotografiert werden. Die Hinweise auf individuelle Fotografierverbote in einigen Häusern sind zu beachten. Für private, nicht kommerzielle Zwecke wie Fotoalben (gedruckt oder online) dürfen Fotos und Filme in den erlaubten Bereichen gemacht werden. In manchen Bereichen (z. B. Nachttierhaus) ist das Fotografieren mit Blitz untersagt. Die Veröffentlichung von Fotos und Filmen/Filmausschnitten aus dem Zoo Frankfurt in Medien, die kommerziell vermarktet werden oder der kommerziellen Werbung von Produkten und Dienstleistungen dienen (z. B. Bücher, Broschüren, Plakate, Webseiten und DVDs), bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Zoo Frankfurt. Für die Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung kann ein Entgelt erhoben werden.

Frankfurt am Main,
2. April 2012
DER MAGISTRAT
Zoologischer Garten Frankfurt

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